Der ealdische Staat

1.) Die Verfassung des ealdischen Kaiserreiches

Vorbemerkung: Die Verfassungsorgane im Ealdischen Königreich:

Die Verfassung des Ealdischen Kaiserreiches geht auf die des Königreiches (Regnum Ealdum) zurück. Reichsrat (beratendes Gremium des Königs) und Magistrat (die Beamten) sowie Die Priesterschaft existierten schon im Königreich. Der König war hier oberster Richter, Oberster Priester und Oberster Heerführer. Die Oberhäupter der führenden Familien hatten im Königreich die mittlere Gerichtsbarkeit in den Teilen des Königreichs und hatten dem König im Kriegsfall Heerdienst zu leisten, wobei sie den Heerbann aus ihren jeweiligen Verwaltungsbezirken zusammenstellten. Der Magistrat beschränkte sich im Königreich auf die Verwaltungsaufgaben in der Stadt Eald und später auch in den Provinzen.

Funktionserklärung:

Kaiser oberste Instanz des Reiches: Oberster Priester, Heerführer und ab 410 Oberster Richter; Führung der Außenpolitik

Kaiserliche Räte Gesandte des Kaisers und Verwalter der eroberten Gebiete (" Verwaltungsprinzip"); je einer von ihnen sitzt zudem in den 58 großen Städten des Reiches

Kaiserfreunde anfangs aus dem Dienst geschiedene Kaiserliche Räte, die mit einer Leibrente ausgestattet waren; ab 550 formell ein Ehrentitel, doch fungieren sie oft als Spione

Reichsrat gesetzgebende Versammlung des Reiches (mit Vetorecht des Kaisers); besteht aus den 300 Oberhäuptern der führenden Geschlechter, sowie aus 150 Volksvertretern, die vom Volk gewählt werden

Magistrat Beamte des Kaiserreiches. Aufgaben: Finanzwesen, Sittenaufsicht, Handel, Polizeiaufsicht (bis 658)

Reichsgericht Rechtsprechung im Reich nach dem "Lex Ealdum" (ab 250).

Heer Aufteilung in vier Kommandos mit Heerführern als Anführer: die Heerführer des Nordens, Südens,Westens und Ostens (ab 312)

2.) Die Verfassung des ealdischen Ostreiches (ab 720)

Vorbemerkung:

In der Schrift "Von den getrennten Verfassungen" ("De Constitutionibus Separatibus") wird die Verfassung des Ostreiches bestimmt und die Ealdische Verfassung, als Verfassung des Westreiches, ratifiziert. Dabei werden Rechtsprechung und Polizeiaufsicht (im Westen) dem Kaiser unterstellt und der Reichsrat (679 aufgelöst von Fyramon dem Großen) erneut aufgestellt.

 

 

Funktionen:

Kaiser oberste Instanz des Reiches: Oberster Richter und Führer der Außenpolitik

Reichsrat gesetzgebende Versammlung mit dem Kaiser als Vorsitzender

Magistrat Beamte des Reiches; Aufgaben:: Finanzwesen, Sittenaufsicht, Polizeiaufsicht

Provinzräte Aufteilung des Ostreiches in fünf Provinzen: Sardum, Rygas, Norga, Lagdum, und die Südprovinz(Vasallenkönigreiche); Verwaltung der Provinzen nach Gesetzen des Reichsrats

Reichsgericht Rechtsprechung im Ostreich nach dem "Lex Imperatorum", festgesetzt von Nublos Nardos (ab 719); Kaiser als Oberster Richter

Heerführer werden vom Kaiser ernannt; drei Heerführer befehligen über insgesamt zwölf Legionen (neue Aushebungen); Oberbefehl über das Heer.

2.) Die Verwaltung des Kaiserreiches

In seiner Blütezeit bestand Eald aus elf Provinzen plus den drei Vasallenkönigreichen sowie der Konföderation der Lychango-Bergvölker.

Die Verwaltung der Provinzen unterlag in erster Linie den Kaiserlichen Räten, die wiederum dem Kaiser unsterstellt waren. Sie saßen in den Provinzhauptstädten und den achtundfünfzig größeren Städten des Reiches. Ihre Aufgaben umfaßten das Eintreiben von Steuern, die Rechtsprechung in den Verwaltungsgebieten der Provinzen und Städte (unterstützt vom ansässigen Magistrat) und die Sorge um die Einhaltung der vom Reichsrat erlassenen Gesetze. Alle zwei Jahre mußten die Kaiserlichen Räte nach einem fest vorgegebenen Turnus vor dem Kaiser erscheinen um Rechenschaft über ihre Maßnahmen abzulegen. Zu diesem Zweck gab es unweit des Tempels der Gloriana einen Bezirk,in dem Residenzen für den Aufenthalt der Kaiserlichen Räte in der Hauptstadt lagen.

In zweiter Linie hatten auch die Beamten des Magistrats verwaltende Aufgaben. Sie setzten die Steuern für die Provinzen und die Gebiete der Vasallenkönigreiche und der Konföderation fest, wachten über die Sitten, verwalteten die Handelsabgaben an den Staat, verteilten Handelsrechte und hatten die Polizeiaufsicht in der Hauptstadt inne. Der Magistrat unterstand dem Reichsrat und saß mit eigenen Vertretern im Reichsgericht. Der Reichsrat wiederum beriet den Kaiser und erließ aus eigener Befugnis die Gesetze, die für das Reich galten (und zwar im König- wie im Kaiserreich). Die Kaiser überwachten den Reichsrat ab 310 n.GR. durch das von Lygamon dem Löwen eingeführte Vetorecht.

Durch den ersten und zweiten Bruch mit dem Verwaltungsprinzip wurde die ealdische Regentschaft in den Vasallenkönigreichen sowie das Zugeständnis eigener Verwaltung bei jährlicher Tributzahlung für das Gebiet der Lychango-Konföderation eingeführt. In den Vasallenkönigreichen setzte der Kaiser Regenten ein, die sich zumeist auf die alten Strukturen in diesen Reichen stützten und diese für die mehr oder minder strikte Durchsetzung imperialen Rechts nutzten. Ihre Aufgaben umfaßten die Eintreibung der Steuern, die oberste Rechtsprechung im Namen des Kaisers, sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung -- wobei sie sich auf die Hilfe der Legionen stützten. Die vom Reichsrat erlassenen Gesetze waren auch für sie bindend, wenngleich sie letztendlich nur dem Kaiser untertan waren. Für ihre Verwaltung (und ab 410 hauptsächlich die Rechtsprechung) mußten sie sich alle fünf Jahre vor dem Kaiser verantworten.

Der Magistrat hatte nur in Handelangelegenheiten ein Mitspracherecht in den Vasallenkönigreichen. Die Vasallenkönige selbst, denen über die gesamte Zeit zwischen 592 und 804 der Titel "König" zugestanden wurde , hatten eine rein symbolische Funktion. Die wahre Macht hatte allein der Regent und durch ihn der ealdische Kaiser. Im übrigen schafften es öfter auch Verwandte der Könige, die Gunst des Kaisers zu erlangen und somit quasi stellvertretend die Macht der Königsfamilie im jeweiligen Herrschaftsgebiet aufrecht zu erhalten.

Die Konföderation der Lychango-Bergvölker war allein durch die jährliche Tributzahlung und die in Gordum, Aradum, Nasdum und Abdum-Ra stationierten Legionen an das Kaiserreich gebunden. Die Zahlung des Tributs fand in Abdum-Ra durch den alljährlich neu gewählten König (eher eine Art Häuptling für Verhandlungen mit Eald) an den jeweiligen Heerführer des Nordens statt. Die Lychango-Stämme entschieden die ganze Konföderation belangende Angelegenheiten dagegen in einer Zusammenkunft der einzelnen Häuptlinge. Erst mit Crystos I. (661 - 665) entstand eine Art König im eigentlichen Sinne.

Mit der Herrschaft Lyndons I., dem Begründer der Lyndischen Dynastie begann eine Reihe von Änderungen der Verfassung. So bestimmte Lyndon 410 den Kaiser zum Obersten Richter.

659 beschnitt Rylamon II. aus der Legaden-Dynastie die Magistratsrechte und übernahm die Polizeiaufsicht und das Finanzwesen. Die Kaiserfreunde übernahmen mehr und mehr Geheimaufträge des Kaisers. Unter Fyramon dem Großen nahm die Zentralisierung des Reiches weiter zu. 670 wurde das Reichsgericht in den 318 gegründeten Kaiserlichen Bezirk verlegt und 679 löste Fyramon gar den Reichsrat auf. Eine Art absolutistischer Staat entstand, der allerdings ohne großartiges Hofzeremoniell auskam.

Fyramons Sohn Reblaron I. löste 686 auch das Reichsgericht auf, so daß die Macht fast ausschließlich in Händen des Kaisers lag. Doch dadurch wurde das Kaiserreich auch empfindlich geschwächt: Der Kaiser mußte sich um zu viele Aufgaben auf einmal kümmern, so daß manche Probleme nur noch unzureichend gelöst werden konnten. Zudem sorgte die fehlende gegenseitige Kontrolle, welche die unterschiedlichen Machtgremien in Balance gehalten hatte, dazu, daß Fehler in dem einen Bereich nicht mehr durch Maßnahmen in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten. Fehler neigten dazu zu akkumulieren, bis eine endgültige Lösung nahezu unmöglich wurde.

Mitten in die zweite Vielkaiserherrschaft brach die Expansion der Lychango-Bergvölker. Die schwachen Kaiser, deren Heerführer oft auf eigene Faust Krieg führten, konnten die Verteidigung des Staatsgebietes nicht mehr genügend organisieren. Die Folge war die Gründung des Kchunischen Königreiches nach 700.

Erst nach den Kämpfen zwischen Lanus II. und Nublos Nardos 714, als die Trennung in ein Ost- und ein Westreich stattfand, konnten wieder regierungsfähige Staatssysteme entstehen. Durch die Einführung der Getrennten Verfassungen von 720 n.GR. wurden zwei Verwaltungsprinzipien aufgestellt, die auf der Verfassung des Kaiserreiches gründeten. Im Westreich wurde der Reichsrat wieder eröffnet und der Kaiser wurde Oberster Richter und hatte durch die Kaiserfreunde die Polizeiaufsicht inne. Die Kaiserlichen Räte, deren Zahl von 65 auf 33 reduziert wurde, blieben Verwalter der Provinzen.

Im Ostreich wurden die fünf Provinzen durch je einen Provinzrat regiert, der sich aus mehreren Mitgliedern zusammensetzte. Auch hier entstand ein Reichsrat, der unter dem Vorsitz des Kaisers zusammentrat. Aus der früheren Verfassung wurden Magistrat und Reichsgericht übernommen. Während im Westen die Kaiserlichen Räte die Aufgaben des Magistrats übernahmen, hatte der Magistrat im Osten die vollen Befugnisse der Verfassung von 235 inne.

Das Westreich war aber letzten Endes stabiler gebaut. Denn einmal mußte das Ostreich den Großteil des Völkersturms entgegennehmen und dann legten seine Kaiser die schlechte Angewohnheit nicht ab, ihre Vorgängen umzubringen. Vielleicht lag es auch daran, daß die Verwaltungsstrukturen des westlichen teilreiches besser "erprobt" waren bzw. die Art der Verwaltung auf eine längere Tradition zurückblicken konnte. Auch die im Ostreich durch die vielen Gebietsverluste unterbrochene Kontinuität der Hauptstadt des Reiches -- und damit der Verwaltungszentrale -- machte sich zuungunsten der Stabilität spürbar.

Letztendlich aber hatte Eald als Ganzes etwa ab der zweiten Hälfte des siebten Jahrhunderts nach Gründung des Königreiches sich selbst überlebt und der Untergang des Reiches war ab da nur noch eine Zeitfrage.

3.) Die ealdische Legion

Gliederung:

 25

Legionen

250

Hundertschaften

500

Fünfzigschaften

2500

Zehnerschaften

Jede Provinz stellte dabei theoretisch zwei Legionen. Dieser Idealzustand wird jedoch (zumindest in den Zeiten der größten Reichsausdehnung) nie erreicht.

Ränge:

Heerführer Befehlshaber über 5 Legionen
Legionos Befehlshaber der Legion
Legatus Unterführer der Legion; Befehlshaber über fünf Hundertschaften
Centurio Befehlshaber einer Hundertschaft
Semicenturio Befehlshaber einer Fünfzigschaft
Dekanos Befehlshaber einer Zehnerschaft

 

Im ealdischen Kaiserreich gab es vier Heerführer. Die restlichen fünf Legionen wurden von der Reiterschaft gestellt. Diese hatten nur einen im Verwaltungsdienst tätigen Heerführer, der aber nicht als aktiver Offizier galt. Die Legionen der Reiterei wurden je nach Bedarf von diesem auf die vier Heerführer verteilt. Dazu kamen noch Hilfstruppen der unterworfenen Völker, die je nach Bedarf aufgestellt werden konnten. Erst in der Spätzeit des Kaiserreiches waren auch die Hilfstruppen auf die vier Heerführer verteilt. In der Zeit der geteilten reiche entwickelten sich in den beiden teilreichen eigene Aufteilungen.

4.) Die Reiterei:

Seit dem dritten Jahrhundert stellt Nyral die (schwere) Kavallerie des Ealdischen Kaiserreiches. Nach der Eroberung der Zwanzig Provinzreiche von Gurum hatten die Gurer bereits die leichte Reiterei gestellt.

Eine Kavalleriekohorte (fünf Hundertschaften) bestand aus schwerer und leichter Reiterei.

Insgesamt war die Reiterei des Kaiserreiches folgendermaßen aufgebaut:

 10

Kohorten

50

Hundertschaften

100

Fünfzigschaften

500

Zehnerschaften

Ränge:

Legionos Befehlshaber über zwei Kohorten
Legatus Befehlshaber einer Kohorte
Centurio Befehlshaber einer Hundertschaft
Semicenturio Befehlshaber einer Fünfzigschaft
Dekanos Befehlshaber einer Zehnerschaft

Dabei war der Legionos der Reiterei anfangs zunächst ein reiner Verwaltungsoffizier, bevor er etwa seit Beginn der Dekadenz auch Führungsaufgaben im Feld übernahm.

Imperium Ealdum